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Ertragsteuern Ertragsteuern umfassen sowohl laufende als auch latente Steuern. Die laufenden Steuern betreffen sämtliche Steuern, die auf den steuerpflichtigen Gewinn der Konzerngesell- schaften erhoben werden. Die sonstigen Steuern wie z. B. vermögensabhängige Steuern oder Betriebssteuern (Strom, Energie) sind in den entsprechenden Funktionskosten enthalten. Aktive und passive latente Steuern werden gemäß IAS 12 »Ertragsteuern« für alle tempo- rären Unterschiede zwischen Steuer- und IFRS-Bilanzwerten, für Steuergutschriften und Verlustvorträge im Konzernabschluss gebildet. Zur Berechnung von aktiven und passiven latenten Steuern wendet die Gesellschaft die zum Bilanzstichtag geltenden oder die zukünftig geltenden Steuersätze an. Die Auswir- kungen von Steuersatzänderungen auf latente Steuern werden mit Verabschiedung der gesetzlichen Änderung erfasst. Aktive latente Steuern werden nur bilanziert, wenn es wahr- scheinlich ist, dass zukünftig zu versteuerndes Einkommen gegen Steuergutschriften und Verlustvorträge verrechnet werden kann. Beizulegender Zeitwert Über den IFRS 13 »Bemessung des beizulegenden Zeitwerts« wird die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einschließlich der erforderlichen Angaben weitgehend einheitlich in den IFRS geregelt. Der beizulegende Zeitwert ist der Wert, der durch den Verkauf eines Vermögenswerts erzielt werden würde, bzw. der Preis, welcher gezahlt werden müsste, um eine Schuld zu übertragen. Es wird die 3-stufige Fair Value-Hierarchie nach IFRS 13 ange- wendet. Der Hierarchiestufe 1 werden finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zugeordnet, sofern ein Börsenpreis für gleiche Vermögenswerte und Schulden auf einem aktiven Markt vorliegt. Die Zuordnung zur Hierarchiestufe 2 erfolgt, sofern ein Bewertungs- modell angewendet wird oder der Preis aus vergleichbaren Transaktionen abgeleitet wird. Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden in der Hierarchiestufe 3 ausge- wiesen, sofern der beizulegende Zeitwert aus nicht beobachtbaren Parametern ermittelt wird. Bei der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden wird zudem das Ausfallrisiko berücksichtigt. Immaterielle Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte inklusive Software werden gemäß IAS 38 aktiviert, wenn (a) der Immaterielle Vermögenswert identifizierbar ist (d. h. er ist trennbar oder resultiert aus vertraglichen oder anderen Rechten), (b) es wahrscheinlich ist, dass der zukünftige wirt- schaftliche Nutzen (z. B. Liquide Mittel oder andere Vorteile wie Kostenersparnisse), der aus dem Vermögenswert resultiert, dem Unternehmen zufließen wird, und (c) die Kosten des Immateriellen Vermögenswerts verlässlich bestimmt werden können. Immaterielle Vermögenswerte mit bestimmter Nutzungsdauer werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen angesetzt. Bei qualifizierten Vermögens- werten werden die direkt zuordenbaren Finanzierungskosten ebenfalls aktiviert. Die Abschreibung erfolgt linear über den kürzeren Zeitraum von Vertragslaufzeit oder geschätzter Nutzungsdauer. 92 Konzernanhang


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