Konzernlagebericht Produkte Sicherheit und Gesundheit Umwelt Personal Gesellschaftliches Engagement Konzernabschluss 101
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage
für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen
Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzern-
lageberichts:
– die in Abschnitt »Innovation und Mitarbeiter« des Konzernlageberichts enthaltene Erklärung
zur Unternehmensführung nach § 289 f Abs. 4 HGB
– den Corporate Governance-Bericht
Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Unternehmensberichts –
ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des
geprüften Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestäti-
gungsvermerks.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken
sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prü-
fungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informa-
tionen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
– wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren
bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
– anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der
den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 e Abs. 1 HGB
anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen ent-
spricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlus-
ses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verant-
wortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beur-
teilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus
sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fort-
führung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den
Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realis-
tische Alternative dazu.