Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der ALTANA AG und der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017
sowie der Lagebericht der ALTANA AG und der Konzernlagebericht sind von dem durch die
Hauptversammlung gewählten und vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beauftragten
Abschlussprüfer, der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft
und jeweils mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden. Das Risi-
kofrüherkennungssystem des ALTANA Konzerns nach § 91 Aktiengesetz wurde geprüft. Die
Prüfung ergab, dass das System geeignet ist seine Aufgaben zu erfüllen.
Die Abschlussunterlagen, der Unternehmensbericht und die Berichte der Pricewaterhouse-
Coopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns lagen allen Mitgliedern des Aufsichtsrats vor. Der Prüfungsausschuss des
Aufsichtsrats hat sich intensiv mit den Unterlagen beschäftigt. Das Gesamtgremium hat die
Unterlagen geprüft und diese in der Bilanzsitzung in Anwesenheit des Abschlussprüfers,
der über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung berichtete, umfassend behandelt. Der
Aufsichtsrat stimmt den Ergebnissen der Abschlussprüfung zu. Nach dem abschließenden
Ergebnis seiner Prüfungen sind keine Einwendungen zu erheben. Der Aufsichtsrat hat in seiner
Sitzung am 15. März 2018 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Kon-
zernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Aufsichtsrat hat den
Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns geprüft und schließt sich
diesem Vorschlag an.
Bericht gemäß § 312 Aktiengesetz
Der Vorstand hat für das Geschäftsjahr 2017 einen Bericht gemäß § 312 Aktiengesetz über
die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen erstellt. Der Aufsichtsrat hat den Bericht
geprüft und für richtig befunden. Der Abschlussprüfer hat hierzu folgenden Bestätigungsvermerk
erteilt:
„Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass die tatsächlichen
Angaben des Berichts richtig sind und bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften
die Leistungen der Gesellschaft nicht unangemessen hoch waren.“
Das Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers hat der Aufsichtsrat zustimmend zur Kennt-
nis genommen. Nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfungen erhebt der Aufsichtsrat
keine Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Berichts.
16 Bericht des Aufsichtsrats