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Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien umfassen nicht operativ oder administrativ genutzte Grundstücke und Gebäude, deren Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- kosten erfolgt. Der beizulegende Zeitwert wird unter Anwendung des Ertragswertverfahrens oder mit Hilfe externer Gutachten ermittelt. Hierbei kommen als Inputfaktoren Marktpreise vergleichbarer Vermögenswerte, die nicht an aktiven Märkten gehandelt werden (Hierarchie- stufe 2), zum Einsatz. Wertminderungen bei Immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Geschäftswerte sowie Imma- terielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden mindestens jährlich einem Werthaltigkeitstest unterzogen. Der Test erfolgt unabhängig davon, ob konkrete Sach- verhalte vorliegen, die auf einen Wertminderungsbedarf schließen lassen. Für den Wert- haltigkeitstest der Geschäftswerte werden diese den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, denen der Nutzen aus dem Unternehmenserwerb zugutekommt. Entspre- chend den Regelungen des IAS 36 »Wertminderungen von Vermögenswerten« wird eine Wertminderung eines Geschäftswerts dann vorgenommen, wenn der Buchwert der zuge- hörigen zahlungsmittelgenerierenden Einheit den höheren Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert übersteigt. Geschäftswerte, Immaterielle Vermögenswerte sowie das Sachanlagevermögen werden einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn es Hinweise gibt, dass Gründe für eine Wert- minderung vorliegen könnten. Dies gilt unabhängig davon, ob sie noch genutzt werden oder veräußert werden sollen. Vermögenswerte sind dann wertzumindern, wenn der Buch- wert den höheren Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert übersteigt. Der Nutzungswert wird anhand der erwarteten zukünftigen Zahlungszuflüsse ermittelt, die der Vermögenswert bei fortgesetzter Verwendung über die Nutzungsperiode oder durch einen möglichen Verkauf wahrscheinlich generieren wird. Ergibt sich bei diesem Test ein Wertminderungsbedarf, so wird der entsprechende Auf- wand im Sonstigen betrieblichen Aufwand ausgewiesen. Wenn Hinweise vorliegen, dass Gründe, die in der Vergangenheit zu einer Wertminde- rung von Sachanlagen oder Immateriellen Vermögenswerten (außer Geschäftswerten) geführt haben, nicht mehr bestehen, wird geprüft, ob eine Zuschreibung erfolgen muss. Staatliche Zuschüsse Steuerpflichtige und steuerfreie staatliche Zuschüsse zum Erwerb bestimmter langfristiger Vermögenswerte werden als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die erworbenen und selbst hergestellten Vermögenswerte gebucht. Nicht rückzahlbare Kosten- erstattungen werden, wenn alle Auflagen erfüllt sind, als Sonstige betriebliche Erträge ausge- wiesen oder von der entsprechenden Aufwandsposition abgezogen. Finanzanlagen und Wertpapiere ALTANA ordnet sämtliche Wertpapiere und bestimmte Finanzanlagen (siehe Punkt 15) gemäß IAS 39 »Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung« der Kategorie »zur Veräußerung ver- fügbar« (available for sale) zu und bewertet diese Finanzinstrumente am Bilanzstichtag mit 94 Konzernanhang


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